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   LG Hechingen, 09.11.2018 - 11 Ns 13 Js 311/15   

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https://dejure.org/2018,39205
LG Hechingen, 09.11.2018 - 11 Ns 13 Js 311/15 (https://dejure.org/2018,39205)
LG Hechingen, Entscheidung vom 09.11.2018 - 11 Ns 13 Js 311/15 (https://dejure.org/2018,39205)
LG Hechingen, Entscheidung vom 09. November 2018 - 11 Ns 13 Js 311/15 (https://dejure.org/2018,39205)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • strafrechtsiegen.de

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Grenzwert Methylon

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 BtMG, § 3 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG
    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge Methylon

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nicht geringe Menge des Cathinon-Derivats Methylon

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus LG Hechingen, 09.11.2018 - 11 Ns 13 Js 311/15
    Es könne vergleichend daher nicht für schädlicher gehalten werden als MDMA, für welches der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei 30 Gramm MDMA-Base anzunehmen ist (BGHSt 42, 255; NStZ 01, 381).
  • BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

    Auszug aus LG Hechingen, 09.11.2018 - 11 Ns 13 Js 311/15
    Für Amphetamin hat der Bundesgerichtshof in Strafsachen die Grenze zur nicht geringen Menge bei 200 Konsumeinheiten zu je 50 mg Amphetaminbase und damit bei 10 g Amphetaminbase gezogen (BGHSt 33, 169; 35, 43).
  • BGH, 01.09.1987 - 1 StR 191/87

    Nicht geringe Menge von LSD

    Auszug aus LG Hechingen, 09.11.2018 - 11 Ns 13 Js 311/15
    Für Amphetamin hat der Bundesgerichtshof in Strafsachen die Grenze zur nicht geringen Menge bei 200 Konsumeinheiten zu je 50 mg Amphetaminbase und damit bei 10 g Amphetaminbase gezogen (BGHSt 33, 169; 35, 43).
  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04

    Nicht geringe Menge bei Khat-Pflanzen (Wirkstoffgehalt; Cathinon; allgemeine

    Auszug aus LG Hechingen, 09.11.2018 - 11 Ns 13 Js 311/15
    Dies überzeugt die Kammer deshalb, weil damit das Cathinonderivat Methylon dem Cathinon gleichgestellt wird, für welches der Bundesgerichtshof ebenfalls 30 Gramm Cathinonbase als Grenzwert ansetzt (NJW 2005, 163).
  • BGH, 17.11.2011 - 3 StR 315/10

    Methamphetaminracemat - (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan; nicht geringe

    Auszug aus LG Hechingen, 09.11.2018 - 11 Ns 13 Js 311/15
    Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHSt 57, 60) ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen.
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 21/01

    Unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

    Auszug aus LG Hechingen, 09.11.2018 - 11 Ns 13 Js 311/15
    Es könne vergleichend daher nicht für schädlicher gehalten werden als MDMA, für welches der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei 30 Gramm MDMA-Base anzunehmen ist (BGHSt 42, 255; NStZ 01, 381).
  • OLG Nürnberg, 04.04.2016 - 2 OLG 8 Ss 173/15

    Grenzwertbestimmung zur nicht geringen Menge JWH-210/MDPV

    Auszug aus LG Hechingen, 09.11.2018 - 11 Ns 13 Js 311/15
    Hat dieser Grenzwert zunächst noch das Amtsgericht auch deshalb überzeugt, weil der Bundesgerichtshof (NStZ-RR 2017, 47) bereits beim Betäubungsmittel Pentedron - ebenfalls ein Cathinonderivat (CA-001) - mit nach dem Sachverständigen ähnlicher chemischer Struktur und Wirkung einen entsprechenden Grenzwert (15 Gramm Base und 18 Gramm Hydrochlorid ausgehend von 200 Konsumeinheiten zu je 90 mg Pentedronhydrochlorid) ebenso festgelegt hat wie das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 04.04.2016 - 2 OLG 8 Ss 173/15 - , zit. nach Juris) für das nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nach Struktur und Wirkung ähnliche Betäubungsmittel Methylendioxypyrovaleron (10 Gramm MDPV-Base), so ist der Sachverständige in der Berufungshauptverhandlung hiervon ein Stück weit abgerückt.
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